Online-Beteiligung Lärmaktionsplanung

Lärmaktionsplanung nach EU-Umgebungslärmrichtlinie der Gemeinde Rosendahl (Stufe 4)

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) verpflichtet die Mitgliedsstaaten, in einem Turnus von 5 Jahren Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Die Pflicht besteht für Ballungsräume sowie die Städte und Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen.

Auch die Gemeinde Rosendahl hat eine Lärmaktionsplanung zu erstellen. Die relevanten Straßen sind Abschnitte der Autobahn A 31 und der Bundesstraße B 474.
Grundlage ist die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) erstelle aktuelle Lärmkartierung. Die Lärmkarten der 4. Runde können im Umgebungslärmportal Lärmkartenviewer NRW.

Bei der Neuaufstellung oder Überprüfung von Lärmaktionsplänen ist eine Mitwirkung und Beteiligung der Öffentlichkeit sowie von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange vorgesehen.

Eine Einsichtnahme in den erstellten Berichtsentwurf des Lärmaktionsplanes für die Gemeinde Rosendahl ist von

Montag, 08. Januar 2024 bis Freitag, 09. Februar 2024 einschließlich

möglich.

Der Berichtsentwurf ist hier einsehbar


Zusätzlich zu der Veröffentlichung im Internet liegt der Berichtsentwurf im vorgenannten Zeitraum auch im Rathaus der Gemeinde Rosendahl, Hauptstraße 30, 48720 Rosendahl - Zimmer 127 - in der Zeit von

Montag und Freitag 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Dienstag 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

zur Einsicht öffentlich aus. Außerhalb dieser Zeiten sind Terminvereinbarungen (Tel.: 02547 77-139 oder -141) möglich.

Es werden folgende Beteiligungsmöglichkeiten gegeben:

Per E-Mail an bauamt@rosendahl.de
Per Post an Gemeinde Rosendahl
Fachbereich II Planen und Bauen
Hauptstraße 30
48720 Rosendahl
Zur Niederschrift
Online-Plattform

Grundsätzlich kann sich jede Person oder Einrichtung an der Lärmaktionsplanung beteiligen.


Hinweis:
Da die vorgenannten Straßenabschnitte in der Baulast des Bundes liegen, können gegebenenfalls erforderliche Lärmminderungsmaßnahmen nur über die zuständigen Behörden (Die Autobahn GmbH, Direktion Westfalen, Hamm, für die A 31 und Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Münsterland, Coesfeld, für die B 474) veranlasst werden.