Allgemeine Informationen zum Lebenspartnerschaftsgesetz
Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2001 die Eilanträge von Bayern und Sachsen abgelehnt hat, trat des LPartG am 01.August 2001 in Kraft.
Das sich im Vermittlungsverfahren auf Bundesebene befindende Lebenspartner- schaftsergänzungsgesetz (LPartGErgG), das unter anderem die bundes- rechtlichen Änderungen zum Personenstandsgesetz enthält, ist bisher nicht zustande gekommen. Die Länder hatten daher Sorge dafür zu tragen, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vollzogen werden kann. Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat daher ein Ausführungsgesetz beraten und verabschiedet, das die Zuständigkeit der Standesbeamtinnen und Beamten für Aufgaben nach dem LPartG vorsieht; dieses Ausführungsgesetz ist am 01. Oktober 2001 in Kraft getreten.
Die Beratung sowie Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft kann während der allgemeinen Öffnungszeiten des Standesamtes (montags- freitags vormittags von 08.30 - 12.00 Uhr, sowie Donnerstagnachmittags von 14.30 - 18.00 Uhr) oder nach besonderer Terminabsprache erfolgen.
Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, uns per eMail oder telefonisch zu erreichen:
Annette Kauling
Martin Stauvermann