Namensführung in der Ehe
In den letzten Jahren haben sich eine ganze Reihe von Änderungen im Namensrecht ergeben, so dass es manchem Eheschließungswilligen nicht leicht fällt, den Überblick zu behalten.
Zunächst einmal kann es, und das ist für viele noch ungewohnt, bei einer getrennten Namensführung bleiben; jeder Ehepartner führt also auch in der Ehe den Namen weiter, den er zur Zeit der Eingehung der Ehe trägt.
Sie können aber natürlich bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Geburtsname der Frau oder des Mannes sein oder sie können den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes als Ehenamen bestimmen. Die Bestimmung des gemeinsamen Ehenamens muss nicht zwingend bei der Eheschließung erfolgen, sie kann auch ohne jede Frist später vorgenommen werden.
Wenn von Ihnen der Geburtsname Ihres Partners zum gemeinsamen Ehenamen bestimmt wird, können sie Ihren Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eingehung der Ehe geführten Namen dem neuen Ehenamen anfügen oder voranstellen; d.h., Sie führen einen Doppelnamen. Das ist allerdings ein ganz persönliches Recht; der Doppelname wird nicht auf Kinder übertragen.
Wenn Sie weitere Fragen (insbesondere zur Auswirkung der Namensführung auf Kinder u.a.) haben, wenden sie sich bitte unter Tel. 02547/77-134 an uns.